Allerdings bezieht sich auch hier die Kündigungsbestimmung nicht auf einen Rahmenvertrag, sondern bleibt offen und entspricht zumindest für eine Kündigung im ersten und zweiten Dienstjahr der gesetzlichen Regelung und damit derjenigen zur Beendigung eines konkreten Einzelarbeitsvertrages. Wie die Kündigungsbestimmung spricht auch jene bezüglich der Probezeit (Ziff. 4) gegen unechte Arbeit auf Abruf, da beide Bestimmungen bei einem solchen Arbeitsverhältnis überflüssig sind, könnte der Arbeitgeber doch einfach auf einen weiteren Einsatz des Arbeitnehmers verzichten. Entgegenhalten lassen muss sich die Beklagte schliesslich Ziff.