Die Arbeitnehmenden arbeiten denn auch in verschiedenen Schichten über den Tag verteilt, auch an den Wochenenden. Aus der Formulierung in Ziff. 3 kann daher nicht auf unechte Arbeit auf Abruf geschlossen werden. In Bezug auf die Bestimmung zur Kündigungsfrist ist der Beklagten zwar beizupflichten, dass eine solche auch bei einem Rahmenvertrag Sinn machen kann. Allerdings bezieht sich auch hier die Kündigungsbestimmung nicht auf einen Rahmenvertrag, sondern bleibt offen und entspricht zumindest für eine Kündigung im ersten und zweiten Dienstjahr der gesetzlichen Regelung und damit derjenigen zur Beendigung eines konkreten Einzelarbeitsvertrages.