Die Entlöhnung sollte je nach ausgeführter Tätigkeit nach einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Auflistung des Brutto-Stundenlohns erfolgen (Ziff. 5). Ferner wurde u.a. die Probezeit (Ziff. 4) geregelt und vereinbart, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollten, die namentlich im ersten Jahr nach Ablauf der Probezeit mit 1 Monat aufgeführt wurde (Ziff. 12).