aa) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 1. März 2016, der auch als solcher bezeichnet wurde. Der Kläger wurde demnach für die Positionen als "Masseur/Empfang/Service/Verkauf (Aushilfe Mitarbeiter Wellness)" angestellt (Ziff. 1). Das Arbeitsverhältnis begann laut Vertrag am 1. März 2016 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Ziff. 2). Hinsichtlich Arbeitszeit wurde vereinbart, dass sich diese nach den Kundenbedürfnissen und Arbeitsanfall richte, bei einem Arbeitspensum von ca. 60% (Ziff. 3). Die Entlöhnung sollte je nach ausgeführter Tätigkeit nach einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Auflistung des Brutto-Stundenlohns erfolgen (Ziff. 5).