Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war im (Rahmen)-Vertrag dagegen gerade kein Arbeitspensum vereinbart worden und zeigt das Verhalten der klagenden Lehrerin anschaulich, dass nicht einmal sie selbst sich an das von ihr offerierte Pensum gebunden fühlte, weshalb auch der Arbeitgeber nicht an ein Pensum gebunden sein sollte. Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit jenem in BGer 4A_509/2009 verglichen werden könne, ist daher ohne Weiteres zu folgen.