Beklagten unterschiedliche Arbeitspensen anbieten. Vielmehr äusserte er Wünsche und stellte sich in der E-Mail vom 26. Juli 2016 ausdrücklich auf den Standpunkt, es sei ein 60% Pensum vertraglich vereinbart worden. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war im (Rahmen)-Vertrag dagegen gerade kein Arbeitspensum vereinbart worden und zeigt das Verhalten der klagenden Lehrerin anschaulich, dass nicht einmal sie selbst sich an das von ihr offerierte Pensum gebunden fühlte, weshalb auch der Arbeitgeber nicht an ein Pensum gebunden sein sollte.