13 des Arbeitsvertrages auf die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verweist und dieses in Art. 321d Abs. 2 OR eine generelle Pflicht zur Befolgung und Weisungen des Arbeitnehmers vorsieht. ccc) Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der vorliegende Fall praktisch dem vom Bundesgericht in BGer 4A_509/2009 beurteilten Sachverhalt entspreche, was die Vor­ instanz verneinte. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann, ist dies zu verneinen: Im Unterschied zum in BGer 4A_509/2009 beurteilten Sachverhalt ging hier der Kläger selbst nie davon aus, er könne der