Die Vorinstanz ist damit gerade nicht in Willkür verfallen, wenn sie festgestellt hat, dass der Kläger seine Freitage zwar – aber ohne sein Pensum hinsichtlich Anzahl und Dauer der Arbeitseinsätze frei offerieren zu können – habe wünschen können, jedoch keinerlei Umstände darauf hinweisen würden, dass der Kläger nicht zur Befolgung des Arbeitsplanes – gemeint wohl des Arbeitsplanentwurfes – verpflichtet gewesen wäre. Soweit die Beklagte behauptet, sie hätte dem Kläger gegenüber kein Weisungsrecht gehabt, übersieht sie sodann, dass Ziff. 13 des Arbeitsvertrages auf die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verweist und dieses in Art.