Der Kläger seinerseits informierte die Beklagte über seine gewünschten Freitage und bestätigte z.B. den Plan für Juni 2016. Dass der Kläger, wie die Beklagte behauptet, in seiner Offertstellung wie auch in der Annahme oder Ablehnung des Arbeitsplanentwurfs frei war, ergibt sich aus der vorliegenden E-Mailkorrespondenz jedoch nicht. Vielmehr spricht die Formulierung der Beklagten, die um "Rückmeldungen" hinsichtlich der zugstellten Arbeitsplanentwürfe bat, gerade gegen ein freies Annehmen oder Ablehnen durch den Beklagten.