Aus den Vorbringen der Beklagten und den im Recht liegenden E-Mails geht hervor, dass die Arbeitnehmenden der Beklagten dieser bis zu einem gewissen Datum – ab Juni jeweils bis zum 10. eines Monats – die gewünschten Freitage melden konnten. Die Beklagte erarbeitete daraufhin einen Arbeitsplanentwurf und stellte diesen den Arbeitnehmenden für allfällige "Rückmeldungen" zu. Der Kläger seinerseits informierte die Beklagte über seine gewünschten Freitage und bestätigte z.B. den Plan für Juni