Sie, die Beklagte, sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Die Beklagte widerspricht damit der Erwägung der Vorinstanz, der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, seine Arbeitstage bzw. sein Pensum und die Anzahl und Dauer der Arbeitseinsätze frei zu offerieren, sondern habe lediglich die von ihm gewünschten Freitage im Voraus anmelden können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte