bbb) Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger habe, indem er ihr jeweils seine Freitage angemeldet habe, implizit seine Arbeitsleistung an den übrigen Tagen des Monats angeboten und ihr damit ein Angebot bezüglich seiner Arbeitseinsätze gemacht. Der Kläger hätte nach Zustellung des Arbeitsplanentwurfs diesen annehmen, ablehnen oder ein Gegenangebot einreichen können. Sie, die Beklagte, sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, dem Kläger Weisungen zu erteilen.