So hat sie – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht ohne jede Begründung festgestellt, dass die einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvertrages auch in ihrer Kombination klar gegen den Abschluss eines Rahmenvertrages sprächen. Vielmehr stellt diese Feststellung eine Schlussfolgerung der unmittelbar davor gemachten Ausführungen zu den einzelnen Vertragsbestimmungen dar. bb) Ebenso ist eine offensichtlich unrichtige – also willkürliche – Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu verneinen: