e/aa) Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie die Beklagte geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass im Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (BGer 5A_47/2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. So hat sie – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht ohne jede Begründung festgestellt, dass die einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvertrages auch in ihrer Kombination klar gegen den Abschluss eines Rahmenvertrages sprächen.