Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wie die Parteien ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen tatsächlich verstanden bzw. allenfalls verstehen durften und mussten (lit. f), wobei vorab auf die Rüge der Beklagten einzugehen ist, die Vorinstanz habe bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihren diesbezüglichen Erwägungen die Begründungspflicht verletzt bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. e).