Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Tatfrage, und damit im Beschwerdeverfahren nur auf Willkür überprüfbar, ist, was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben (subjektive Vertragsauslegung); Rechtsfrage ist dagegen die objektive Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.3, 141 V 675 E. 3.5.2; BGer 2C_1055/2012 E. 2.3).