In erster Linie ist demnach der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien entscheidend (empirische oder subjektive Auslegung) und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips (normative oder objektivierte Auslegung). Die Übergänge zwischen der subjektiven und der objektivierten Auslegung sind dabei häufig fliessend (BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 14). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind.