Der Kläger liess sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen, doch hatte er sich vor Vorinstanz auf ein Arbeitspensum von ca. 60% gestützt und ausgeführt, dass das Pensum schon in den Vormonaten recht stark reduziert worden sei, zuvor habe er 100% gearbeitet. Nach der Kündigung Ende Juli 2016 sei ihm für August keine Arbeit mehr zugewiesen worden.