© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend, da diese ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe die Vor­ instanz ohne weitere Begründung festgestellt, dass die einzelnen Bestimmungen des Vertrages vom 1. März 2016 auch in ihrer Kombination klar gegen den Abschluss eines Rahmenvertrages sprächen.