Die Vorinstanz erachtete den von der Beklagten ins Feld geführten Entscheid des Bundesgerichts BGer 4A_509/2009 für nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall das Arbeitspensum jeweils nicht neu bestimmt worden, sondern grundsätzlich (bereits) im Arbeitsvertrag mit 60% enthalten sei und der Kläger nur seine Freitage habe bekanntgeben, nicht aber sein Pensum bzw. seine Arbeitseinsätze bezüglich Anzahl und Dauer habe offerieren können. Es sei auch nicht belegt und gar nicht konkret behauptet, dass der Kläger nicht zur Befolgung des Arbeitsplanes verpflichtet gewesen sei.