Schliesslich spreche auch das Verhalten der Beklagten, die dem Kläger auf Ende August 2016 gekündigt habe, gegen ihre eigene Interpretation des Arbeitsvertrages. Die Vorinstanz erachtete den von der Beklagten ins Feld geführten Entscheid des Bundesgerichts BGer 4A_509/2009 für nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall das Arbeitspensum jeweils nicht neu bestimmt worden, sondern grundsätzlich (bereits) im Arbeitsvertrag mit 60% enthalten sei und der Kläger nur seine Freitage habe bekanntgeben, nicht aber sein Pensum bzw. seine Arbeitseinsätze bezüglich Anzahl und Dauer habe offerieren können.