ergäben keinen Sinn, wenn die Vorstellung bestanden hätte, dass von Monat zu Monat ein neuer Vertragsabschluss hätte erfolgen sollen. Daran ändere nichts, dass die jeweiligen Arbeitseinsätze jeden Monat neu eingeteilt worden seien und sich unterschiedlich gestaltet hätten. Der Kläger habe zwar Freitage etc. wünschen können, doch lägen keinerlei Umstände vor, die darauf hinweisen würden, es habe nachträglich, nach Erstellung des Einsatzplans, keine Befolgungspflicht für ihn bestanden. Schliesslich spreche auch das Verhalten der Beklagten, die dem Kläger auf Ende August 2016 gekündigt habe, gegen ihre eigene Interpretation des Arbeitsvertrages.