b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht als unechte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren sei, weshalb der Kläger einen grundsätzlichen Lohnanspruch während der Kündigungsfrist habe. Ob es sich dabei um Teilzeitarbeit mit Mindestanspruch (60%) oder um (Teilzeit-)Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht handle, liess sie offen.