In den Monaten März bis Juli 2016 arbeitete der Kläger in sehr unterschiedlichem Ausmass. Nachdem es Ende Juli 2016 zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die Arbeitszuteilung an den Kläger gekommen war, kündigte ihm die Beklagte mit E-Mail vom 26. Juli 2016 auf den 31. August 2016 bzw. per 31. Juli 2016 bei Einverständnis des Klägers, wobei dieser nicht einwilligte. Die Beklagte teilte dem Kläger für August 2016 keine Arbeit mehr zu, weshalb der Kläger für diesen Zeitraum nun eine offene Lohnforderung in Höhe von Fr. 4'571.55 geltend macht. Aus den Erwägungen: III.