A. (Kläger) und die B. AG (Beklagte) schlossen am 1. März 2016 einen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis begann gleichentags und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Parteien vereinbarten ein Arbeitspensum von ca. 60%, wobei sich die Arbeitszeiten nach den Kundenbedürfnissen und dem Arbeitsanfall richteten. Die Entlöhnung erfolgte je nach ausgeführter Tätigkeit nach einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Auflistung des Brutto-Stundenlohns. Die Beklagte erstellte für die Arbeitseinsätze ihrer Arbeitnehmenden jeweils für einen Monat gültige Arbeitspläne monatlich im Voraus. In den Monaten März bis Juli 2016 arbeitete der Kläger in sehr unterschiedlichem Ausmass.