{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 OR (SR 220): Abgrenzung echte und unechte Arbeit auf Abruf.Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220): Berechnung des Lohnes bei Arbeitgeberverzug und Teilzeitarbeit. Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:24:08", "Checksum": "8a3f039ed0d474aa808e2b5d590240b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30\nRegeste:\nArt. 319 OR (SR 220): Abgrenzung echte und unechte Arbeit auf Abruf.Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220): Berechnung des Lohnes bei Arbeitgeberverzug und Teilzeitarbeit. Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\nkommt eine Verteilung nach Ermessen gemäss lit. a in Betracht, wenn die Klage zwar\ngrundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese\nHöhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs\nschwierig war. In Anwendung des Auffangtatbestands von lit. f kann das Gericht\nsodann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach\nErmessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung\nnach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (BBl 2016 7297;\nUrwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 1). Bei der Ermessensausübung darf\nsich das Gericht nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen, sondern hat alle Kriterien\nzu berücksichtigen (BGer 5P.394/2005 E. 2.3; Jenny, ZPO Komm., Art. 107 N 4). Als\nLeitlinie dienen dem Gericht die Grundsätze der Billigkeit gemäss Art. 4 ZGB (BK-\nSterchi, Art. 107 ZPO N 1). Der Auffangtatbestand in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dient als\nGrundlage für jene Fälle, in denen die Kostenverteilung nach dem Prozessergebnis\ngeradezu als stossend empfunden werden müsste, wobei von ihm wegen seines\nunbestimmten Gehaltes und in Anbetracht der übrigen zur Verfügung stehenden\nAusnahmetatbestände (nur) restriktiv Gebrauch zu machen ist (BGer 5A_482/2014 E. 6;\nBK-Sterchi, Art. 107 ZPO N 2, 21).\n\nb) Da vorliegend die Beschwerde im Ergebnis gutgeheissen wird und damit die\nBeklagte obsiegt, wären nach dem Grundsatz in Art. 106 ZPO die Prozesskosten für\ndas erstinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem\nKläger aufzuerlegen mit der Folge, dass er die Beklagte für deren Parteikosten in\nbeiden Verfahren zu entschädigen hätte. Eine ermessensweise Verteilung der\nProzesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, wie sie die Vorinstanz\nvorgenommen hat, fällt vorliegend aufgrund der Gutheissung der Beschwerde und der\ndamit verbundenen Abweisung der Klage ausser Betracht.\n\nc) Anders verhält es sich unter dem Aspekt von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO:\n\nDie Beklagte obsiegt zwar im Ergebnis, unterliegt aber in der von ihr selbst als zentral\nbetrachteten rechtlichen Hauptfrage der Qualifikation des Arbeitsvertrages als echte\noder unechte Arbeit auf Abruf. Aufgrund der Beantwortung dieser Hauptfrage stünde\ndem Kläger grundsätzlich ein Lohnanspruch zu. Dieser ist nur deshalb zu verneinen,\nweil der Kläger während der Kündigungsfrist, für die er Lohn von der Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangte, seiner Schadenminderungspflicht voll und ganz von sich aus\nnachgekommen war, indem er seine Nebentätigkeit kurzfristig aufstockte und einer\nweiteren Tätigkeit im Auftragsverhältnis nachging. Zu berücksichtigen ist weiter, dass\ndie Beklagte vor Vorinstanz Vergleichsverhandlungen, zu denen der Kläger bereit\ngewesen wäre, mit der Begründung ablehnte, dass sie einen Präzedenzfall hinsichtlich\nder Qualifikation des Arbeitsvertrages wolle, und auch in der Beschwerdeschrift\nnochmals betont, dass es ihr um die Klärung der Frage bezüglich der\nLohnfortzahlungspflicht auch in Bezug auf weitere Arbeitsverhältnisse gehe, was zwar\ngrundsätzlich nachvollziehbar ist, sich aber nicht zu Lasten des Klägers auswirken darf,\nder gerade in dieser Frage obsiegt. Im Resultat wäre es deshalb geradezu stossend\nund höchst ungerecht, wenn der Kläger als juristischer Laie, der im Hauptpunkt\nrechtlich durchdringt, wohingegen die Beklagte in der für sie zu klärenden zentralen\nFrage der Vertragsqualifikation unterliegt, der Beklagten eine Parteientschädigung\nausrichten müsste, weil er selbst seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist,\nvon der die Beklagte nun profitiert, zumal ein vergleichsweise Lösung am Verhalten der\nBeklagten scheiterte, während sich der Kläger vergleichsbereit gezeigt hatte.\n\nEs erscheint daher gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die\nParteikosten wettzuschlagen; jede Partei trägt ihre Kosten folglich selbst.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}