{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 OR (SR 220): Abgrenzung echte und unechte Arbeit auf Abruf.Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220): Berechnung des Lohnes bei Arbeitgeberverzug und Teilzeitarbeit. Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:24:08", "Checksum": "8a3f039ed0d474aa808e2b5d590240b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30\nRegeste:\nArt. 319 OR (SR 220): Abgrenzung echte und unechte Arbeit auf Abruf.Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220): Berechnung des Lohnes bei Arbeitgeberverzug und Teilzeitarbeit. Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\nMonatslohn von Fr. 4'605.83 (exkl. Kinderzulagen) bzw. auf der Basis von 186\nMonatsarbeitsstunden und einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 28.50\n(Berechnungsbasis: erzielter Bruttolohn exkl. Kinderzulagen [= Fr. 23'029.15] geteilt\ndurch die gearbeiteten Stunden März bis Juli [= 811.45 Stunden]) bei einem 100%\nPensum ein solcher von Fr. 5'301.00. Der durchschnittliche Monatslohn (Fr. 4'605.83)\nentspräche mit andern Worten einem Pensum von 87% und läge damit 27% über dem\nvereinbarten ungefähren Pensum von 60%, und dies, obwohl es sich beim fraglichen\nMonat August nachvollziehbar – im Unterschied zu anderen Betrieben, in denen der\nArbeitsanfall nicht voraussehbar ist, ist es, wie dies auch im Einsatz des Klägers in den\nMonaten Juni und Juli zum Ausdruck kommt – für ein Fitnesscenter geradezu typisch,\ndass in den Sommermonaten (deutlich) weniger Kunden kommen und damit weniger\nArbeit anfällt als in den Winter- und Übergangsmonaten – um einen eher schwächeren\nMonat gehandelt haben dürfte. Vor diesem Hintergrund fällt eine Berechnung auf der\nBasis der in den Vormonaten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen offensichtlich\nausser Betracht.\n\nbb) Die Methode der Vorinstanz, die den zu entschädigenden Lohn für August\ngestützt auf 9 \"gute\" und 3 \"schlechte\" Monate berechnete, erweist sich im Vergleich\nzu der eben aufgezeigten Methode als noch weniger sachgerecht. Die Vorinstanz kam\nfür August gestützt auf diese Berechnung auf einen Bruttolohn von Fr. 5'122.80, den\nsie um den Betrag von Fr. 600.00 erhöhte, den der Kläger ohnehin bei der X. AG in\neiner Nebenerwerbstätigkeit verdient hätte. Der daraus resultierende Lohn von\nFr. 5'722.80 liegt derart deutlich über jenem Lohn, den der Kläger bei einem 60%\nPensum verdient hätte (Fr. 3'192.00) und gar über jenem eines 100% Pensums, dass\ndie Berechnungsmethode der Vorinstanz als nicht haltbar und damit willkürlich\nerscheint.\n\ncc) Ein Abstellen auf den vom Kläger in den umsatzschwachen Monaten Juni und\nJuli erzielten Durchschnittslohns, wie dies die Beklagte vorschlägt, erscheint ebenfalls\nnicht sachgerecht. Geht man, wie ausgeführt (lit. aa hiervor), davon aus, dass ein 100%\nPensum 186 Arbeitsstunden im Monat entspricht, hätte der Kläger im Juni lediglich mit\neinem Pensum von 51% und im Juli mit einem solchen von sogar nur 47% gearbeitet.\nDas brauchte er bei einem vereinbarten Pensum von ca. 60% nicht hinzunehmen,\nweshalb er dies denn auch, als er dem Arbeitsplan für August entnehmen konnte, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ner wiederum für ein tieferes Pensum als 60% eingeteilt sei, gegenüber der Beklagten\nmonierte.\n\ndd) Damit bleibt, weil nicht bekannt ist, in welchem Arbeitspensum die Beklagte den\nKläger im ursprünglichen Arbeitsplanentwurf für August tatsächlich einsetzen wollte,\nlediglich das Abstellen auf das vertraglich vereinbarte 60% Pensum. Diese Lösung\nerscheint auch deshalb als sachgerecht, weil einerseits das Pensum im Vergleich zu\ndem in den Monaten März bis Mai gearbeiteten Pensum angemessen herabgesetzt ist,\nwas auch der tieferen Arbeitsauslastung des Fitnesscenters im August entspricht.\nAndererseits ist es höher als das dem Kläger in den Monaten Juni und Juli zugeteilte\nArbeitspensum, das dieser als zu tief reklamiert hatte. Ausgehend von einem 60%\nPensum hätte der Kläger somit einen Lohn von Fr. 3'192.00 brutto (exkl. Kinderzulagen)\nerzielen können, weshalb die Beklagte dem Kläger grundsätzlich den entsprechenden\nErsatz schuldet.\n\n[…]\n\nIV.\n\n1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der\nParteientschädigung (Art. 95 ZPO). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem\nStreitwert von Fr. 30'000.00 werden dabei keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit.\nc ZPO).\n\n2.a) Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich dabei\nder Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im\nRechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis\n(Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9; vgl.\nauch BK-Sterchi, Art. 106 ZPO N 4 und 7). Das Gericht kann von den klassischen\nVerteilungsregeln gemäss Art. 106 ZPO abweichen, wenn sich diese als \"starr und\nungerecht\" erweisen (BBl 2016 7297), und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen\n(vgl. Art. 107 ZPO). Der – nicht abschliessende – Katalog in Art. 107 Abs. 1 ZPO enthält\nin lit. a bis e typisierte Fallgruppen und schliesst mit dem Auffangtatbestand in lit. f. So\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}