{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\ncc) Aus der E-Mailkorrespondenz vom 26. Juli 2016 ergibt sich schliesslich, dass der\nKläger von einem 60% Pensum bzw. nicht von Arbeit auf Abruf ausging (E-Mails von\n18.45 Uhr und 19.27 Uhr). Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt,\ndie Arbeitseinteilung erfolge nach Arbeitsanfall und auf Stundenlohnbasis (E-Mail von\n19.00 Uhr), was allenfalls auf ein tatsächliches Verständnis im Sinne unechter Arbeit auf\nAbruf schliessen liesse. Dieser Schlussfolgerung steht indessen, wie die Vorinstanz\nrichtig feststellte, der Umstand entgegen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis\nkündigte. Der Beklagten ist dabei zuzugestehen, dass D. als juristischem Laien,\nimmerhin aber Präsident des Verwaltungsrates, die Bedeutung eines Rahmenvertrages\nbzw. einer Kündigung im Hinblick auf die Qualifikation des Rechtsverhältnisses\nzwischen den Parteien nicht unbedingt bewusst sein musste. Dies ändert aber nichts\ndaran, dass er mit der E-Mail vom 26. Juli 2016, worin er dem Kläger \"fristgerecht auf\nden 31. August 2016, oder wenn Du möchtest und im gegenseitigen Einverständnis,\nauf den 31. Juli 2016\" kündigte, unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass\n(auch) nach seinem Verständnis eine Kündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag nötig sei,\nandernfalls er den Kläger bis Ende August würde weiterbeschäftigen müssen. Wäre D.\nvon einem Vertrag ausgegangen, bei dem es der Beklagten frei überlassen gewesen\nwäre, ob und in welchem Umfang sie den Kläger einsetzen wollte – eben unechte\nArbeit auf Abruf –, hätte er dem Kläger lediglich mitteilen müssen, dass er in Zukunft\nnicht mehr eingesetzt werde. Stattdessen hat er aber in seiner Kündigungsmail den\nKläger im letzten Satz aufgefordert, ihm mitzuteilen \"was Dir lieber ist damit wir den\nArbeitsplan ggf. rechtzeitig anpassen können\". Das Verhalten der Beklagten im\nZusammenhang mit der Kündigung spricht damit ebenfalls gegen unechte Arbeit auf\nAbruf.\n\ng) Auf der Basis des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts kann\naufgrund des Wortlauts des Vertrages vom 1. März 2016 und des nachträglichen\nVerhaltens der Parteien, insbesondere auch des Umstands, dass die Beklagte das\nVertragsverhältnis unter Einhaltung der den gesetzlichen Bestimmungen\nentsprechenden vereinbarten Kündigungsfrist kündigte, – zusammenfassend –\ngeschlossen werden, dass die Parteien übereinstimmend den Willen hatten, nicht einen\nRahmenvertrag und damit einen Vertrag über unechte Arbeit auf Abruf, sondern einen\nsolchen über (eigentliche) Teilzeitarbeit oder über echte Arbeit auf Abruf – welche Form\nkann, wie nachfolgend zu zeigen ist, offenbleiben – abzuschliessen. Dies gälte auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndann, wenn man einen übereinstimmenden tatsächlichen Willen als nicht\nnachgewiesen betrachten wollte. Denn dann könnte mangels anderer bei der\nAuslegung zu berücksichtigender Element ausschliesslich auf den Vertragswortlaut\nabgestellt werden, aus dem der Kläger, wie ausgeführt (lit. f hiervor), aber nach Treu\nund Glauben schliessen durfte, dass er unbefristet zu ca. 60% angestellt sei.\n\n[…]\n\n3.a) Liegt Arbeitgeberverzug vor, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des\nLohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (vgl.\nArt. 324 Abs. 1 OR). Geschuldet ist, was der Arbeitnehmer bei normaler\nVertragsabwicklung erlangt hätte, also alle Bestandteile der geschuldeten Entlöhnung\ninkl. Sozialversicherungsbeiträge (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 324 N 11;\nBK-Rehbinder/Stöckli, Art. 324 OR N 18).\n\nb) Die Beklagte moniert, die Vorinstanz sei von einem viel zu hohen Lohn für August\nausgegangen, weshalb diese den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und\ngegen Art. 324 OR verstossen habe. Sie möchte zur Berechnung des im August\ngeschuldeten Lohnes auf die beiden arbeitsschwachen Monate Juni und Juli abstellen\nund kommt so auf einen Bruttolohn von Fr. 2'537.95 (exkl. Kinderzulagen).\nDemgegenüber errechnete die Vorinstanz gestützt auf eine Hochrechnung des\nJahreslohnes auf der Basis von 9 \"guten\" und 3 \"schwachen\" Monaten einen\nDurchschnittsbruttolohn von Fr. 5'122.80 (exkl. Kinderzulagen) bzw. von Fr. 5'722.80\nunter Berück-sichtigung des bei der X. AG erzielten Nebenverdienstes von bisher ca.\nFr. 500.00 bis Fr. 600.00.\n\nc) Zwar ist richtig, dass grundsätzlich auf einen Durchschnittslohn während einer\ngewissen Zeitspanne abzustellen ist (vgl. BGE 125 III 65 E. 5 = Pra 88, 1999, Nr. 111;\nJAR 2004, S. 587 ff.; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 324 OR N 19). Allerdings erweist sich\ndieses Vorgehen im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen als nicht\nzielführend:\n\naa) Bei der vom Kläger angewendeten Methode der Berechnung gestützt auf die\ntatsächliche Arbeitsdauer von März bis Juli ergäbe sich ein durchschnittlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}