{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\nBeklagten unterschiedliche Arbeitspensen anbieten. Vielmehr äusserte er Wünsche und\nstellte sich in der E-Mail vom 26. Juli 2016 ausdrücklich auf den Standpunkt, es sei ein\n60% Pensum vertraglich vereinbart worden. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden\nSachverhalt war im (Rahmen)-Vertrag dagegen gerade kein Arbeitspensum vereinbart\nworden und zeigt das Verhalten der klagenden Lehrerin anschaulich, dass nicht einmal\nsie selbst sich an das von ihr offerierte Pensum gebunden fühlte, weshalb auch der\nArbeitgeber nicht an ein Pensum gebunden sein sollte. Der vorinstanzlichen\nSchlussfolgerung, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit jenem in\nBGer 4A_509/2009 verglichen werden könne, ist daher ohne Weiteres zu folgen.\n\nf) Die Vorinstanz kam, ohne sich darauf festzulegen, ob sie von einem\nübereinstimmenden tatsächlichen Willen oder von einem normativen Konsens ausgehe,\nzum Schluss, dass der Arbeitsvertrag vom 1. März 2016 keinen Rahmenvertrag\ndarstelle und daher keine unechte Arbeit auf Abruf vorliege. Dabei berücksichtigte sie\nsowohl die einzelnen Bestimmungen als auch das Gesamtbild des Vertrages (vgl. dazu\nim Einzelnen E. 1.b hiervor).\n\naa) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 1. März 2016, der\nauch als solcher bezeichnet wurde. Der Kläger wurde demnach für die Positionen als\n\"Masseur/Empfang/Service/Verkauf (Aushilfe Mitarbeiter Wellness)\" angestellt (Ziff. 1).\nDas Arbeitsverhältnis begann laut Vertrag am 1. März 2016 und wurde auf\nunbestimmte Zeit abgeschlossen (Ziff. 2). Hinsichtlich Arbeitszeit wurde vereinbart,\ndass sich diese nach den Kundenbedürfnissen und Arbeitsanfall richte, bei einem\nArbeitspensum von ca. 60% (Ziff. 3). Die Entlöhnung sollte je nach ausgeführter\nTätigkeit nach einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Auflistung des Brutto-Stundenlohns\nerfolgen (Ziff. 5). Ferner wurde u.a. die Probezeit (Ziff. 4) geregelt und vereinbart, dass\ndie gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollten, die namentlich im ersten Jahr nach\nAblauf der Probezeit mit 1 Monat aufgeführt wurde (Ziff. 12).\n\nDie im Arbeitsvertrag aufgeführten Bestimmungen und Formulierungen weisen mit\nkeinem Wort auf unechte Arbeit auf Abruf hin. Sie könnten sogar in einem\nArbeitsvertrag, der eigentliche Teilzeitarbeit zum Inhalt hat, enthalten sein und\nsprechen gegen unechte Arbeit auf Abruf. Denn aus ihnen ergibt sich einerseits weder\ndirekt noch indirekt, dass es sich bei diesem mit \"Arbeitsvertrag\" bezeichneten Vertrag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlediglich um einen Rahmenvertrag handle. Andererseits fehlen Hinweise darauf, dass\nüber die einzelnen Einsätze zusätzliche Vereinbarungen abgeschlossen werden\nmüssten und der Arbeitnehmer vor Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht\ngebunden sein sollte, wobei die Formulierung in Ziff. 3, wonach sich die Arbeitszeiten\nnach den Kundenbedürfnissen und Arbeitsanfall richteten, vor dem Hintergrund zu\nsehen ist, dass es sich bei der Arbeitgeberin um ein Fitnesszentrum mit Bad-, Freizeitund Wellnessanlage handelt, das täglich von 06.00 bis 23.00 Uhr geöffnet hat. Die\nArbeitnehmenden arbeiten denn auch in verschiedenen Schichten über den Tag\nverteilt, auch an den Wochenenden. Aus der Formulierung in Ziff. 3 kann daher nicht\nauf unechte Arbeit auf Abruf geschlossen werden. In Bezug auf die Bestimmung zur\nKündigungsfrist ist der Beklagten zwar beizupflichten, dass eine solche auch bei einem\nRahmenvertrag Sinn machen kann. Allerdings bezieht sich auch hier die\nKündigungsbestimmung nicht auf einen Rahmenvertrag, sondern bleibt offen und\nentspricht zumindest für eine Kündigung im ersten und zweiten Dienstjahr der\ngesetzlichen Regelung und damit derjenigen zur Beendigung eines konkreten\nEinzelarbeitsvertrages. Wie die Kündigungsbestimmung spricht auch jene bezüglich\nder Probezeit (Ziff. 4) gegen unechte Arbeit auf Abruf, da beide Bestimmungen bei\neinem solchen Arbeitsverhältnis überflüssig sind, könnte der Arbeitgeber doch einfach\nauf einen weiteren Einsatz des Arbeitnehmers verzichten. Entgegenhalten lassen muss\nsich die Beklagte schliesslich Ziff. 13 Abs. 1, wonach \"im Übrigen […] die gesetzlichen\nBestimmungen des Obligationenrechts\" gälten; ein solcher Verweis macht nur dann\nSinn, wenn er die Regelung eines Einzelarbeitsvertrages im Auge hat. Die Vorinstanz\nhat daher zu Recht festgehalten, dass die Bestimmungen im Einzelnen wie auch im\nGesamten gegen den blossen Abschluss eines Rahmenvertrages und damit auch\ngegen unechte Arbeit auf Abruf sprechen.\n\nbb) Darüber hinaus kann auch aus dem tatsächlich gelebten Vertragsverhältnis und\nder Tatsache, dass die Arbeitseinsätze mittels entsprechender Pläne jeweils im\nVormonat festgesetzt wurden, nicht auf unechte Arbeit auf Abruf geschlossen werden.\nDenn wie in E. 1.d/bb/bbb hiervor festgestellt, konnte der Kläger zwar seine Freitage\nwünschen, nicht aber seine Arbeitszeiten frei offerieren, und er unterlag einer\nBefolgungspflicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}