{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\ne/aa) Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie sie die Beklagte geltend macht, ist\nnicht ersichtlich. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht (Art. 29\nAbs. 2 BV) verlangt, dass im Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt\nwerden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich der\nEntscheid stützt (BGer 5A_47/2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesen\nAnforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. So hat sie – entgegen der Ansicht\nder Beklagten – nicht ohne jede Begründung festgestellt, dass die einzelnen\nBestimmungen des Arbeitsvertrages auch in ihrer Kombination klar gegen den\nAbschluss eines Rahmenvertrages sprächen. Vielmehr stellt diese Feststellung eine\nSchlussfolgerung der unmittelbar davor gemachten Ausführungen zu den einzelnen\nVertragsbestimmungen dar.\n\nbb) Ebenso ist eine offensichtlich unrichtige – also willkürliche – Feststellung des\nSachverhalts durch die Vorinstanz zu verneinen:\n\naaa) Soweit die Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ndarin erblickt, dass die Vorinstanz den monatlichen Abschluss von\nEinsatzvereinbarungen verneint habe, widerspricht dies den Erwägungen der\nVorinstanz. Diese ging nämlich sehr wohl davon aus, dass die Parteien die konkreten\nArbeitseinsätze des Klägers jeweils monatlich mit Einsatzplänen bestimmt hätten.\n\nbbb) Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Kläger habe, indem er ihr jeweils seine\nFreitage angemeldet habe, implizit seine Arbeitsleistung an den übrigen Tagen des\nMonats angeboten und ihr damit ein Angebot bezüglich seiner Arbeitseinsätze\ngemacht. Der Kläger hätte nach Zustellung des Arbeitsplanentwurfs diesen annehmen,\nablehnen oder ein Gegenangebot einreichen können. Sie, die Beklagte, sei jedenfalls\nnicht berechtigt gewesen, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Die Beklagte widerspricht\ndamit der Erwägung der Vorinstanz, der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt,\nseine Arbeitstage bzw. sein Pensum und die Anzahl und Dauer der Arbeitseinsätze frei\nzu offerieren, sondern habe lediglich die von ihm gewünschten Freitage im Voraus\nanmelden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus den Vorbringen der Beklagten und den im Recht liegenden E-Mails geht hervor,\ndass die Arbeitnehmenden der Beklagten dieser bis zu einem gewissen Datum – ab\nJuni jeweils bis zum 10. eines Monats – die gewünschten Freitage melden konnten. Die\nBeklagte erarbeitete daraufhin einen Arbeitsplanentwurf und stellte diesen den\nArbeitnehmenden für allfällige \"Rückmeldungen\" zu. Der Kläger seinerseits informierte\ndie Beklagte über seine gewünschten Freitage und bestätigte z.B. den Plan für Juni\n2016. Dass der Kläger, wie die Beklagte behauptet, in seiner Offertstellung wie auch in\nder Annahme oder Ablehnung des Arbeitsplanentwurfs frei war, ergibt sich aus der\nvorliegenden E-Mailkorrespondenz jedoch nicht. Vielmehr spricht die Formulierung der\nBeklagten, die um \"Rückmeldungen\" hinsichtlich der zugstellten Arbeitsplanentwürfe\nbat, gerade gegen ein freies Annehmen oder Ablehnen durch den Beklagten. Über\neigentliche Feinjustierungen des Plans hinaus gehende Rückmeldungen dürfte die\nBeklagte ohnehin nicht erwartet haben, da eine vernünftige Arbeitsplanung kaum mehr\nmöglich wäre, könnten sämtliche Mitarbeiter den Plan frei annehmen oder ablehnen.\nEbensowenig lässt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1. März 2016 etwas zu Gunsten\nder Beklagten ableiten, da sich dieser weder dazu äussert, wie die einzelnen\nArbeitseinsätze festgesetzt werden, noch den Kläger einer Befolgungspflicht unterstellt\noder ihm ein \"Nichtbefolgungsrecht\" einräumt.\n\nDie Vorinstanz ist damit gerade nicht in Willkür verfallen, wenn sie festgestellt hat, dass\nder Kläger seine Freitage zwar – aber ohne sein Pensum hinsichtlich Anzahl und Dauer\nder Arbeitseinsätze frei offerieren zu können – habe wünschen können, jedoch keinerlei\nUmstände darauf hinweisen würden, dass der Kläger nicht zur Befolgung des\nArbeitsplanes – gemeint wohl des Arbeitsplanentwurfes – verpflichtet gewesen wäre.\nSoweit die Beklagte behauptet, sie hätte dem Kläger gegenüber kein Weisungsrecht\ngehabt, übersieht sie sodann, dass Ziff. 13 des Arbeitsvertrages auf die gesetzlichen\nBestimmungen des Obligationenrechts verweist und dieses in Art. 321d Abs. 2 OR eine\ngenerelle Pflicht zur Befolgung und Weisungen des Arbeitnehmers vorsieht.\n\nccc) Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der vorliegende Fall praktisch dem vom\nBundesgericht in BGer 4A_509/2009 beurteilten Sachverhalt entspreche, was die Vor­\ninstanz verneinte. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen\nwerden kann, ist dies zu verneinen: Im Unterschied zum in BGer 4A_509/2009\nbeurteilten Sachverhalt ging hier der Kläger selbst nie davon aus, er könne der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}