{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\nergäben keinen Sinn, wenn die Vorstellung bestanden hätte, dass von Monat zu Monat\nein neuer Vertragsabschluss hätte erfolgen sollen. Daran ändere nichts, dass die\njeweiligen Arbeitseinsätze jeden Monat neu eingeteilt worden seien und sich\nunterschiedlich gestaltet hätten. Der Kläger habe zwar Freitage etc. wünschen können,\ndoch lägen keinerlei Umstände vor, die darauf hinweisen würden, es habe nachträglich,\nnach Erstellung des Einsatzplans, keine Befolgungspflicht für ihn bestanden.\nSchliesslich spreche auch das Verhalten der Beklagten, die dem Kläger auf Ende\nAugust 2016 gekündigt habe, gegen ihre eigene Interpretation des Arbeitsvertrages.\nDie Vorinstanz erachtete den von der Beklagten ins Feld geführten Entscheid des\nBundesgerichts BGer 4A_509/2009 für nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall das\nArbeitspensum jeweils nicht neu bestimmt worden, sondern grundsätzlich (bereits) im\nArbeitsvertrag mit 60% enthalten sei und der Kläger nur seine Freitage habe\nbekanntgeben, nicht aber sein Pensum bzw. seine Arbeitseinsätze bezüglich Anzahl\nund Dauer habe offerieren können. Es sei auch nicht belegt und gar nicht konkret\nbehauptet, dass der Kläger nicht zur Befolgung des Arbeitsplanes verpflichtet gewesen\nsei.\n\nc) Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit dem\nKläger um unechte Arbeit auf Abruf gehandelt habe. Sie hätten im Vertrag vom 1. März\n2016 nur die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsverhältnisses vereinbart, weshalb\ndieser einen Rahmenarbeitsvertrag darstelle. Die einzelnen Einsätze, insbesondere die\nkonkret auszuführenden Arbeitstätigkeiten, die Anzahl Stunden, während derer der\nKläger diese Tätigkeiten pro Tag, Woche oder Monat auszuführen hatte, sowie die\nZeitpunkte, an denen die Tätigkeiten zu erbringen waren, hätten zwingend durch eine\nzusätzliche monatliche Parteivereinbarung geregelt werden müssen, ansonsten kein\nArbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte sieht eine offensichtlich falsche\nvorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts darin, dass die Vorinstanz die Monat für\nMonat von den Parteien abzuschliessenden Einsatzvereinbarungen verneint habe. In\ndiesem Umstand erblickt sie ausserdem eine unrichtige Anwendung von Art. 319,\nArt. 322 und Art. 324 OR, weil die Vorinstanz die Notwendigkeit von monatlichen\nParteivereinbarungen für eine arbeitsvertragliche Bindung verneint und von (echter)\nArbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht bzw. von Teilzeitarbeit mit Mindestanspruch\n(60%) anstatt von unechter Arbeit auf Abruf ausgegangen sei. Ferner macht die\nBeklagte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeltend, da diese ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe die Vor­\ninstanz ohne weitere Begründung festgestellt, dass die einzelnen Bestimmungen des\nVertrages vom 1. März 2016 auch in ihrer Kombination klar gegen den Abschluss eines\nRahmenvertrages sprächen.\n\nDer Kläger liess sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr vernehmen, doch hatte er\nsich vor Vorinstanz auf ein Arbeitspensum von ca. 60% gestützt und ausgeführt, dass\ndas Pensum schon in den Vormonaten recht stark reduziert worden sei, zuvor habe er\n100% gearbeitet. Nach der Kündigung Ende Juli 2016 sei ihm für August keine Arbeit\nmehr zugewiesen worden.\n\nd) Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach\nForm als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige\nBezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder\nin der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. In\nerster Linie ist demnach der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien\nentscheidend (empirische oder subjektive Auslegung) und in zweiter Linie, falls ein\nsolcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien\naufgrund des Vertrauensprinzips (normative oder objektivierte Auslegung). Die\nÜbergänge zwischen der subjektiven und der objektivierten Auslegung sind dabei\nhäufig fliessend (BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 14). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut\nder Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten\nSinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte\nRegelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen\nverstehen durfte und musste. Tatfrage, und damit im Beschwerdeverfahren nur auf\nWillkür überprüfbar, ist, was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt\noder tatsächlich verstanden haben (subjektive Vertragsauslegung); Rechtsfrage ist\ndagegen die objektive Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip (vgl. BGE 142 III 671\nE. 3.3, 141 V 675 E. 3.5.2; BGer 2C_1055/2012 E. 2.3).\n\nNachfolgend ist demnach zu prüfen, wie die Parteien ihre rechtsgeschäftlichen\nErklärungen tatsächlich verstanden bzw. allenfalls verstehen durften und mussten\n(lit. f), wobei vorab auf die Rüge der Beklagten einzugehen ist, die Vorinstanz habe bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihren diesbezüglichen Erwägungen die Begründungspflicht verletzt bzw. den\nSachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (lit. e).\n\n"}