{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2017-30_2018-03-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2941&type=1563347022&cHash=8ece3e068d3cebc74a53080fa4edf467", "Checksum": "bea4817f30b16a0c52654ca1624f3c1d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2017.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.03.2018 BE.2017.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Das Abstellen auf einen Durchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht immer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten nach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März 2018, BE.2017.30).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2017.30\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.03.2018\nEntscheiddatum: 09.03.2018\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.03.2018\nArt. 319 OR (SR 220): Abgrenzung echte und unechte Arbeit auf\nAbruf.Art. 324 Abs. 1 OR (SR 220): Berechnung des Lohnes bei\nArbeitgeberverzug und Teilzeitarbeit. Das Abstellen auf einen\nDurchschnittslohn während einer gewissen Zeitspanne erweist sich nicht\nimmer als zielführend.Art. 107 ZPO (SR 272): Festsetzen der Gerichtskosten\nnach Ermessen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. März\n2018, BE.2017.30).\n\nSachverhalt:\n\nA. (Kläger) und die B. AG (Beklagte) schlossen am 1. März 2016 einen Arbeitsvertrag.\nDas Arbeitsverhältnis begann gleichentags und wurde auf unbestimmte Zeit\nabgeschlossen. Die Parteien vereinbarten ein Arbeitspensum von ca. 60%, wobei sich\ndie Arbeitszeiten nach den Kundenbedürfnissen und dem Arbeitsanfall richteten. Die\nEntlöhnung erfolgte je nach ausgeführter Tätigkeit nach einer im Arbeitsvertrag\nenthaltenen Auflistung des Brutto-Stundenlohns. Die Beklagte erstellte für die\nArbeitseinsätze ihrer Arbeitnehmenden jeweils für einen Monat gültige Arbeitspläne\nmonatlich im Voraus. In den Monaten März bis Juli 2016 arbeitete der Kläger in sehr\nunterschiedlichem Ausmass. Nachdem es Ende Juli 2016 zwischen den Parteien zu\nUnstimmigkeiten über die Arbeitszuteilung an den Kläger gekommen war, kündigte ihm\ndie Beklagte mit E-Mail vom 26. Juli 2016 auf den 31. August 2016 bzw. per 31. Juli\n2016 bei Einverständnis des Klägers, wobei dieser nicht einwilligte. Die Beklagte teilte\ndem Kläger für August 2016 keine Arbeit mehr zu, weshalb der Kläger für diesen\nZeitraum nun eine offene Lohnforderung in Höhe von Fr. 4'571.55 geltend macht.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Strittig ist zunächst, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als echte\noder als unechte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren ist.\n\na) Die echte wie auch die unechte Arbeit auf Abruf sind Formen der (uneigentlichen)\nTeilzeitarbeit. Sie unterscheiden sich dadurch, dass den Arbeitnehmer bei der echten\nArbeit auf Abruf eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers trifft (einseitiger\nAbruf durch den Arbeitgeber), wohingegen der Arbeitnehmer bei der unechten Arbeit\nauf Abruf keine Einsatzpflicht hat und ein Einsatz erst aufgrund einer gegenseitigen\nVereinbarung zustande kommt. Bei der unechten Arbeit auf Abruf liegt den einzelnen\nEinsätzen oftmals ein Rahmenvertrag zugrunde. Ein solcher Rahmenvertrag regelt die\nArbeitsbedingungen zwar einheitlich, stellt jedoch selbst noch keinen Arbeitsvertrag\ndar, da sich der Arbeitnehmer darin nicht zur Leistung von Arbeit verpflichtet (vgl. BGer\n4A_509/2009 E. 2.3, 4A_334/2017 E. 2.2; BGE 124 III 249 E. 2.a; Streiff/von Kaenel/\nRudolph, Arbeitsvertrag, Art. 319 N 18, S. 111, 116; BSK OR I-Portmann/Rudolph,\nArt. 321 N 19; CHK-Emmel, N 6 zu Art. 321 OR; ZK-Staehelin, Art. 319 OR N 58;\nBrühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Art. 319 N 11,\nS. 32; BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 319 OR N 35, wobei Letztere bei einem\nAblehnungsrecht des Arbeitnehmers nicht von Arbeit auf Abruf, sondern von\nGelegenheitsarbeit ausgehen). Von der Arbeit auf Abruf ist die eigentliche Teilzeitarbeit\nzu unterscheiden. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der reduzierte Arbeitseinsatz\nwiederholt und mit im Voraus bestimmten – wenn auch möglicherweise\nunregelmässigen – Arbeitszeiten erfolgt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 319\nN 18, S. 110).\n\nb) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den\nParteien nicht als unechte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren sei, weshalb der Kläger\neinen grundsätzlichen Lohnanspruch während der Kündigungsfrist habe. Ob es sich\ndabei um Teilzeitarbeit mit Mindestanspruch (60%) oder um (Teilzeit-)Arbeit auf Abruf\nmit Befolgungspflicht handle, liess sie offen. Sie erwog, dass im Arbeitsvertrag vom 1.\nMärz 2016 das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 1. März 2016 und mit Abschluss auf\nunbestimmte Zeit beschrieben werde, weiter die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten\nwürden und das sich nach den Kundenbedürfnissen und dem Arbeitsanfall richtende\nPensum mit ca. 60% festgelegt worden sei. Die einzelnen Bestimmungen, auch in ihrer\nkombinierten Form, sprächen klar gegen den Abschluss eines Rahmenvertrages; sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}