Der Beklagte hätte mithin bei einer Zahlung an den Kläger angesichts der vermuteten Vertretungsmacht desselben (wohl) kein Risiko getragen; verpflichtet dazu ist er aber nicht. 5. Die Klage ist daher mangels Aktivlegitimation des Klägers, d.h. der Befugnis, sie in eigenem Namen geltend zu machen, abzuweisen. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zum Schutz der Beschwerde. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5