Vielmehr wäre Konsequenz der Annahme einer Vertretungswirkung des Handelns des Gesellschafters, dass dann der Entscheid auf den Namen der Kollektivgesellschaft ergangen wäre (wie dies gemäss dem Betreffnis offenbar in BGE 28 I 389 der Fall war). Diese Konsequenz kann hier nicht gezogen werden, und zwar nicht deshalb, weil sich der Kläger bei Annahme der Reparaturaufträge gar nicht bewusst war, dass er für eine Kollektivgesellschaft handelte, sondern weil er die Konsequenz des Schutzes seiner Klage zu Gunsten der Kollektivgesellschaft nicht will. Der Beklagte hätte mithin bei einer Zahlung an den Kläger angesichts der vermuteten Vertretungsmacht desselben (wohl) kein Risiko getragen;