Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, die fragliche Forderung in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (und wird von der Vorinstanz auch nicht bzw. zumindest nicht ausdrücklich so gesagt). Vielmehr wäre Konsequenz der Annahme einer Vertretungswirkung des Handelns des Gesellschafters, dass dann der Entscheid auf den Namen der Kollektivgesellschaft ergangen wäre (wie dies gemäss dem Betreffnis offenbar in BGE 28 I 389 der Fall war).