für die Gesellschaft handle, im Vordergrund steht. In diesem Sinn ist denn auch die Bemerkung der Vorinstanz zu sehen, wonach der Einwand des Beklagten, er habe im Fall einer Zahlung mit dem Risiko einer Doppelzahlung rechnen müssen, nicht gehört werden könne, da er sich darauf hätte berufen können, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben […]. Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, die fragliche Forderung in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (und wird von der Vorinstanz auch nicht bzw. zumindest nicht ausdrücklich so gesagt).