BSK OR II- Pestalozzi/Hettich, Art. 567 N 4), und in BGE 28 I 389 hat das Bundesgericht eine im eigenen Namen erhobene Aberkennungsklage eines Gesellschafters als solche der Kollektivgesellschaft betrachtet, und zwar mit der Begründung, die Forderung, für welche der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erhalten habe, sei eine Forderung gegen die Kollektivgesellschaft gewesen, so dass anzunehmen sei, dass der Gesellschafter bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft aufzutreten gedacht habe.