567 Abs. 1 OR). Die Vertretungswirkung tritt allerdings auch dann ein, wenn sich die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen ergibt (Art. 567 Abs. 2 OR). In analoger Anwendung der Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts, nach dessen Grundsätzen die Vertretung der Kollektivgesellschaft geregelt ist (BSK OR II-Pestalozzi/ Hettich, Art. 567 N 2), wird in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Vertretungswillens nicht verlangt. Entscheidend ist einzig, ob der Dritte nach dem Vertrauensprinzip darauf schliessen musste bzw. durfte, dass ein Handeln in fremden Namen vorliege (BGE 120 II 197 E. 2b/aa; BGer 4C.109/2002 E. 2.1; 4C.389/2002 E. 4.2.1; 5C.244/2002 E. 3.2.1;