ermächtigt (Art. 563 OR). Ist eine kaufmännische Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen, so können sich Dritte zwar nicht auf Art. 563 OR berufen, wegen des Prinzips der Selbstorganschaft ist jedoch auch in diesem Fall die Vertretungsmacht jedes Gesellschafters zu vermuten (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich, Art. 563 N 7; ZK- Handschin/Chou, Art. 563 N 29 ff.). Die Kollektivgesellschaft wird dabei durch die Handlungen eines (zur Vertretung berechtigen) Gesellschafters gebunden, wenn dieser im Namen der Gesellschaft, d.h. unter ihrer Firma, handelt (Art. 567 Abs. 1 OR).