b) Bei der Kollektivgesellschaft gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, wonach jeder Gesellschafter grundsätzlich zur Geschäftsführung i.w.S berechtigt ist und nach aussen wirksam für die Gesellschaft handeln kann (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich, Vorbemerkungen zu Art. 563 und 564 N 1). Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, sind gutgläubige Dritte deshalb zur Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte