Die strittigen Reparaturarbeiten wurden sodann unbestrittenermassen in der Werkstatt in W. ausgeführt, ohne dass für den Beklagten eine Änderung der Zusammenarbeit A. / C. erkennbar war, zumal unbestritten geblieben ist, dass auch C. damals noch in der Werkstatt anzutreffen war und sowohl er als auch der Kläger Ansprechpartner für den Beklagten waren […]. Obwohl nicht in Abrede gestellt worden ist, dass der Beklagte wegen guter Bekannter (des Klägers) zu "Auto.ch" gekommen ist und sonst keinen Bezug zu "Auto.ch" hatte, und es der Kläger war, der die Arbeiten ausführte […], muss sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben nicht