a) Mit Bezug auf die Frage, ob die Reparaturarbeiten im Rahmen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit ausgeführt wurden, ist, weil es um eine Frage des Abschlusses der Reparaturverträge geht und nicht einmal behauptet wird, man habe darüber gesprochen, zwischen wem die Verträge abgeschlossen würden, die Sicht des Beklagten entscheidend, d.h. es ist darauf abzustellen, wen der Beklagte vernünftigerweise als seinen Vertragspartner ansehen durfte und musste (vgl. dazu bzw. zum dieser Erwägung zu Grunde liegenden Vertrauensprinzip statt vieler BGer 4A_512/2015 E. 4.2). Er führte dazu (im Zusammenhang mit der Behauptung des