562 N 3), aber von der Gesellschaft "Auto.ch" geltend zu machen waren bzw. sind und dass unerheblich ist, dass die Zusammenarbeit nach der Darstellung des Klägers Ende 2013 endete. Die einmal begründeten Forderungen gingen ohne Liquidation der Kollektivgesellschaft oder Abtretung – beides ist hier nicht behauptet – nicht auf den Kläger über. Fragen kann man sich immerhin, ob der Kläger die fraglichen Reparaturen tatsächlich im Rahmen des gemeinsamen Geschäftsbetriebs und nicht in eigenem Namen ausführte, und wie es sich mit dem Argument der Vorinstanz betreffend die Selbstorganschaft der Kollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des Klägers verhält.