4. Geht man mit diesen Überlegungen vom (willkürfrei festgestellten) Vorliegen einer Kollektivgesellschaft aus, dann muss sich der Kläger im Grundsatz entgegenhalten lassen, dass Forderungen aus im Rahmen der Zusammenarbeit mit C. ausgeführten Reparaturen zwar den Gesellschaftern als "Gemeinschaft zur gesamten Hand" zustanden (BSK OR II-Pestalozzi/Hettich, Art. 562 N 3), aber von der Gesellschaft "Auto.ch" geltend zu machen waren bzw. sind und dass unerheblich ist, dass die Zusammenarbeit nach der Darstellung des Klägers Ende 2013 endete.