Der Beklagte verkenne aber, dass die Kollektivgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und für sie das Prinzip der Selbstorganschaft gelte, aufgrund dessen der gute Glaube Dritter in die alleinige Vertretungsmacht jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werde, auch wenn die Kollektivgesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen sei. Der Einwand des Beklagten, er sei dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt gewesen, könne (daher) nicht gehört werden, da er sich darauf hätte berufen können, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben […]. […]