b) Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beklagten und bejahte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dass es sich bei "Auto.ch" zwar um eine Kollektivgesellschaft mit C. und dem Kläger als Gesellschafter gehandelt habe, welche zeitweise neben den Einzelunternehmen "Auto C." und "Garage A." existiert habe. Der Beklagte verkenne aber, dass die Kollektivgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und für sie das Prinzip der Selbstorganschaft gelte, aufgrund dessen der gute Glaube Dritter in die alleinige Vertretungsmacht jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werde, auch wenn die Kollektivgesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen sei.