Erwägungen (Auszug): 1. Im Beschwerdeverfahren streitig ist einzig die Aktivlegitimation des Klägers, d.h. dessen Recht, die Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen. Die materielle © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richtigkeit der klägerischen Forderungen wird hingegen vom Beklagten, anders als noch vor der Vorinstanz […], nicht mehr bestritten […]. […]