A. (Kläger) ist Inhaber einer Autowerkstatt in I., welche seit Juli 2014 als Einzelunternehmen "Garage A." im Handelsregister eingetragen ist. Vor der Inbetriebnahme der Werkstatt in I. arbeitete der Kläger in einer Autowerkstatt in W., die (heute) C. gehört, seit November 2013 als Einzelunternehmen "Auto C." im Handelsregister eingetragen ist und im Januar 2015 in "Auto.ch, C." umfirmiert wurde. Der Kläger stellte für zwischen Oktober und Dezember 2013 in der Werkstatt in W. ausgeführte Autoreparaturen T. (Beklagter) am 23. Juli und 26. August 2014 drei Rechnungen über insgesamt Fr. 2‘430.65. Die Rechnungen trugen jeweils den Briefkopf "Garage A." und blieben unbezahlt