Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung an einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt, da er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben. Daraus abzuleiten, der Gesellschafter sei materiell legitimiert, Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen, geht jedoch nicht an (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 8. August 2016, BE.2016.6).Sachverhalt (Zusammenfassung):