Entscheid Kantonsgericht, 08.08.2016 Art. 563 und Art. 567 Abs. 2 OR (SR 220): Bei der Selbstorganschaft der Kollektivgesellschaft bzw. der Vertretungsmacht des einzelnen Gesellschafters geht es um die Frage des rechtswirksamen Handelns des Gesellschafters für die Gesellschaft, wobei der Tatbestand des Schutzes des Vertrauens des Dritten darauf, dass der Gesellschafter für die Gesellschaft handle, im Vordergrund steht. Der gutgläubige Dritte ist deshalb bei Zahlung an einen Gesellschafter nicht dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt, da er sich darauf berufen kann, die Forderung gegenüber einem Vertreter der Kollektivgesellschaft beglichen zu haben.